§ 15 PfandbriefG

Alte FassungIn Kraft seit 15.12.1938

Fassung zuletzt geändert durch GBlÖ. Nr. 648/1938

§ 15.

Die ... (Anm.: gegenstandslos) oder die von ihr bestimmte Stelle wird ermächtigt, mit Zustimmung des ... (Anm.: gegenstandslos) die zur Durchführung dieses Gesetzes erforderlichen Rechtsverordnungen und allgemeinen Verwaltungsvorschriften zu erlassen.

Fassung zuletzt geändert durch GBlÖ. Nr. 648/1938

Zuletzt aktualisiert am

01.04.2025

Gesetzesnummer

10003757

Dokumentnummer

NOR40027671

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