Fassung zuletzt geändert durch GBlÖ. Nr. 648/1938
§ 15.
Die ... (Anm.: gegenstandslos) oder die von ihr bestimmte Stelle wird ermächtigt, mit Zustimmung des ... (Anm.: gegenstandslos) die zur Durchführung dieses Gesetzes erforderlichen Rechtsverordnungen und allgemeinen Verwaltungsvorschriften zu erlassen.
Fassung zuletzt geändert durch GBlÖ. Nr. 648/1938
Zuletzt aktualisiert am
01.04.2025
Gesetzesnummer
10003757
Dokumentnummer
NOR40027671
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