§ 15 PBStV

Alte FassungIn Kraft seit 25.4.2001

Revision

§ 15.

(1) Der Landeshauptmann hat die gemäß § 57a Abs. 2 KFG 1967 ermächtigten Ziviltechniker, Vereine und Gewerbetreibenden unangekündigt Revisionen (Audits) im Sinne des § 57a Abs. 2a KFG 1967 zu unterziehen. Die Revisionen sind insbesondere durchzuführen bei Verdacht, dass

  1. 1. die Voraussetzungen für die Ermächtigung nicht mehr gegeben sind,
  2. 2. die Vertrauenswürdigkeit nicht mehr gegeben ist oder
  3. 3. Begutachtungen nicht ordnungsgemäß erfolgten.

(2) Als Anlass für stichprobenartige Revisionen können auch negative Ergebnisse der Überprüfungen gemäß § 56 Abs. 1a KFG 1967 und der auf Grund der Richtlinie 2000/30/EG über die technische Unterwegskontrolle von Nutzfahrzeugen, die in der Gemeinschaft am Straßenverkehr teilnehmen, durchgeführten Überprüfungen herangezogen werden, wenn der Verdacht besteht, dass die letzte Begutachtung gemäß § 57a KFG 1967 nicht ordnungsgemäß durchgeführt worden ist.

(3) Der Landeshauptmann hat über alle Revisionen Aufzeichnungen zu führen.

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