Revision
§ 15.
(1) Der Landeshauptmann hat die gemäß § 57a Abs. 2 KFG 1967 ermächtigten Ziviltechniker, Vereine und Gewerbetreibenden unangekündigt Revisionen (Audits) im Sinne des § 57a Abs. 2a KFG 1967 zu unterziehen. Die Revisionen sind insbesondere durchzuführen bei Verdacht, dass
- 1. die Voraussetzungen für die Ermächtigung nicht mehr gegeben sind,
- 2. die Vertrauenswürdigkeit nicht mehr gegeben ist oder
- 3. Begutachtungen nicht ordnungsgemäß erfolgten.
(2) Als Anlass für stichprobenartige Revisionen können auch negative Ergebnisse der Überprüfungen gemäß § 56 Abs. 1a KFG 1967 und der auf Grund der Richtlinie 2000/30/EG über die technische Unterwegskontrolle von Nutzfahrzeugen, die in der Gemeinschaft am Straßenverkehr teilnehmen, durchgeführten Überprüfungen herangezogen werden, wenn der Verdacht besteht, dass die letzte Begutachtung gemäß § 57a KFG 1967 nicht ordnungsgemäß durchgeführt worden ist.
(3) Der Landeshauptmann hat über alle Revisionen Aufzeichnungen zu führen.
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