Eintragung
§ 15.
Wer die Voraussetzungen der Eintragung in die Prozessbegleitungsliste erfüllt, ist von der Bundesministerin für Justiz unbefristet einzutragen. Personen, die die Voraussetzungen nicht erfüllen, ist die Eintragung mit Bescheid zu versagen. Gegen den Bescheid steht die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zu.
Zuletzt aktualisiert am
11.09.2024
Gesetzesnummer
20012683
Dokumentnummer
NOR40265027
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