§ 15 PbRegVO

Zukünftige FassungIn Kraft seit 01.10.2025

Eintragung

§ 15.

Wer die Voraussetzungen der Eintragung in die Prozessbegleitungsliste erfüllt, ist von der Bundesministerin für Justiz unbefristet einzutragen. Personen, die die Voraussetzungen nicht erfüllen, ist die Eintragung mit Bescheid zu versagen. Gegen den Bescheid steht die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zu.

Zuletzt aktualisiert am

11.09.2024

Gesetzesnummer

20012683

Dokumentnummer

NOR40265027

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