Personalausweis
§ 15.
Die Bestimmungen dieser Verordnung gelten mit Ausnahme der §§ 11 bis 14 für Personalausweise mit der Maßgabe, dass auch ein nicht färbiges Lichtbild verwendet werden kann, sinngemäß.
Zuletzt aktualisiert am
21.07.2021
Gesetzesnummer
20004791
Dokumentnummer
NOR40079190
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