§ 15 PassG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1993

Paßentziehung

§ 15.

(1) Ein Reisepaß ist zu entziehen, wenn nachträglich Tatsachen bekannt werden oder eintreten, die die Versagung der Ausstellung des Reisepasses gerechtfertigt hätten oder rechtfertigen würden.

(2) Von der Bestimmung des Abs. 1 ist insoweit eine Ausnahme zulässig, als der Reisepaß nur zur Einreise in das Bundesgebiet benötigt wird. In diesem Falle sind die Gültigkeitsdauer und der Geltungsbereich des Reisepasses in dem zur Einreise erforderlichen Ausmaß einzuschränken.

(3) Ein Reisepaß ist außer den in Abs. 1 erwähnten Fällen auch dann zu entziehen, wenn

  1. 1. eine Eintragung der Paßbehörde unkenntlich geworden ist oder
  2. 2. das Lichtbild fehlt oder es die Identität des Inhabers nicht mehr zweifelsfrei erkennen läßt oder
  3. 3. der Reisepaß nicht mehr vollständig ist (§ 3).

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