Verfahren über Befreiungsanträge im privaten Bereich
§ 15.
(1) Anträge auf Befreiung von der Beitragspflicht nach § 5 sind bei der Gesellschaft in der von dieser festgelegten Form einzubringen.
(2) Der Antragsteller hat nachzuweisen, dass eine Voraussetzung des § 5 Abs. 1 vorliegt, und zwar:
- 1. in den Fällen des § 5 Abs. 1 Z 1 bis 7 durch den Bezug einer der dort genannten Leistungen,
- 2. im Falle des § 5 Abs. 1 Z 8 durch Vorlage des Lehrvertrages sowie
- 3. im Falle des § 5 Abs. 1 Z 9 durch eine ärztliche Bescheinigung oder einen vergleichbaren Nachweis über den Verlust des Gehörvermögens.
(3) Der Antragsteller hat Namen sowie Geburtsdatum aller mit ihm im selben Haushalt wohnenden Personen bekanntzugeben und nachzuweisen, dass das Haushalts-Nettoeinkommen den Schwellenwert in § 5 Abs. 2 nicht übersteigt.
(4) Die Gesellschaft ist berechtigt, zum Zweck der Entscheidung über Befreiungsanträge eine Abfrage gemäß § 32 Abs. 5 TDBG 2012 vorzunehmen und dabei Einsicht zu nehmen
- a) in das Einkommen nach § 5 TDBG 2012 des Antragstellers sowie der von diesem bekannt gegebenen Haushaltsmitglieder sowie
- b) in Leistungen nach § 5 Abs. 1 Z 1 bis Z 7 des Antragstellers. Daten besonderer Kategorien personenbezogener Daten nach Art. 9 DSGVO des Antragstellers können eingesehen werden, soweit dies nach Maßgabe des § 5 Abs. 1 Z 1 bis Z 7 für Entscheidungen über Befreiungsanträge erforderlich ist.
(5) Die Gesellschaft kann die für die Zuerkennung von Leistungen nach § 5 Abs. 1 zuständigen Behörden um Auskunft über das Bestehen der für die Befreiung maßgeblichen Voraussetzungen ersuchen, wenn berechtigte Zweifel an der Richtigkeit der Angaben des Antragstellers bestehen; diese sind ihrerseits zur kostenfreien Auskunft verpflichtet.
(6) Die Beitragsbefreiung ist mit höchstens fünf Jahren zu befristen. Bei Festsetzen der Befristung ist insbesondere Bedacht auf die Art, die Dauer und den Überprüfungszeitraum der in § 5 genannten Anspruchsberechtigung zu nehmen.
(7) Der Wegfall einer Voraussetzung für die Beitragsbefreiung ist der Gesellschaft anzuzeigen. Die befreite Person hat der Gesellschaft jederzeit auf Verlangen Auskünfte zu den Umständen der Anspruchsberechtigung zu geben.
(8) Im Falle des Wegfalles auch nur einer der Voraussetzungen für eine Beitragsbefreiung hat die Gesellschaft mittels Bescheid die Entziehung der Beitragsbefreiung rückwirkend mit jenem Zeitpunkt auszusprechen, an dem die Voraussetzung für die Beitragsbefreiung weggefallen ist.
(9) Befreiungen im privaten Bereich sind nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten und Tunlichkeit vollständig automatisiert zu erledigen. Vollständig automatisiert erstellte Erledigungen bedürfen keiner Genehmigung im Sinne des § 18 Abs. 3 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrengesetzes 1991 – AVG, BGBl. Nr. 51/1991. Ausfertigungen haben einen Hinweis auf die vollständig automatisierte Erstellung zu enthalten. Die Behörde ist berechtigt, einen Bescheid auch ohne Ermittlungsverfahren zu erlassen. § 45 Abs. 3 AVG gilt nicht.
(10) Gegen einen nach Abs. 9 erlassenen Bescheid kann bei der Gesellschaft binnen zwei Wochen Einspruch erhoben werden. Der Bescheid tritt aufgrund des Einspruchs außer Kraft.
(11) Von Amts wegen können Bescheide, die gemäß Abs. 9 vollständig automatisiert erstellt wurden, von der Gesellschaft innerhalb von zwei Monaten nach Erlassung aufgehoben oder abgeändert werden.
(12) Die Gesellschaft darf die nach Abs. 1 bis 11 verarbeiteten Daten als Verantwortlicher (Art. 4 Z 7 DSGVO) ausschließlich zum Zweck der Erhebung des ORF‑Beitrags und sonstiger damit verbundener Abgaben, der Entscheidung über Befreiungsanträge und der Erfassung aller Beitragsschuldner verwenden. Diese Daten sind längstens 15 Jahre aufzubewahren und nach Ablauf dieser Frist zu löschen.
(13) Die Gesellschaft hat die vollständig automatisierte Erledigung von Angelegenheiten gemäß Abs. 9, einschließlich der nach den Art. 13 Abs. 2 lit. f der Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (DSGVO), ABl. Nr. L 119 vom 04.05.2016 S. 1, zuletzt berichtigt durch ABl. Nr. L 74 vom 04.03.2021 S. 35 erforderlichen Informationen über die automatisierte Entscheidungsfindung im Internet und an der Amtstafel bekanntzumachen.
Zuletzt aktualisiert am
11.09.2023
Gesetzesnummer
20012352
Dokumentnummer
NOR40255583
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