§ 15 Obstweinverordnung

Alte FassungIn Kraft seit 30.1.2014

Produktspezifikation von Obstwein mit der Angabe eines Bundeslandes

§ 15.

(1) Obstwein, der mit einem Bundesland als verpflichtende geografische Angabe bezeichnet ist, hat neben den allgemeinen rechtlichen Anforderungen folgenden Voraussetzungen zu entsprechen:

  1. 1. Der Gehalt an flüchtiger Säure, berechnet als Essigsäure, darf höchstens 0,8 g je Liter betragen.
  2. 2. Der Gehalt an titrierbarer Säure, berechnet als Weinsäure, hat mindestens 5,0 g je Liter zu betragen.
  3. 3. Der Gehalt an vorhandenem Alkohol hat mindestens 5,0 % vol. zu betragen. .
  4. 4. Kein Wasserzusatz; im Fall des Zusetzens von Zucker, Fruchtsaft, Fruchtsaftkonzentrat oder rektifiziertem Traubenmostkonzentrat darf der Gesamtalkoholgehalt bei Kernobstwein höchstens 8 % vol. und bei Steinobstwein und Beerenwein höchstens 13 % vol. betragen, wobei darüber hinaus eine Erhöhung der Restsüße um bis zu 25 g/l zulässig ist.
  5. 5. Der Obstwein hat die der Bezeichnung entsprechende und typische Eigenart aufzuweisen und in Aussehen, Geruch und Geschmack frei von Fehlern zu sein.
  6. 6. Kein Zusatz von künstlichen Süßstoffen und künstlichen Farbstoffen.
  7. 7. Keine Herstellung aus Konzentrat.

(2) Das Obst hat ausschließlich aus dem angegebenen Bundesland oder daran angrenzenden politischen Bezirken zu stammen. Die Angabe eines kleineren geografischen Gebietes ist zulässig, wenn die Äpfel oder Birnen ausschließlich aus dem angegebenen Gebiet stammen. Die Herstellung hat im angegebenen Bundesland oder einem daran angrenzenden politischen Bezirken, im Fall von Obstschaumwein oder Obstperlwein im angegebenen oder einem daran angrenzenden Bundesland, zu erfolgen.

Zuletzt aktualisiert am

30.07.2018

Gesetzesnummer

20008768

Dokumentnummer

NOR40160943

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