§ 15 NVG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2002

Wirkung der Neuberechnung der Beiträge; Verzugszinsen

§ 15.

(1) Sind aufgrund einer Neuberechnung der Beiträge von der Versicherungsanstalt Beiträge nachträglich vorzuschreiben, so sind diese mit Ablauf des Kalendermonates fällig, in dem die Zustellung des Bescheides erfolgt. Hinsichtlich dieser Beiträge gelten die Bestimmungen über die Einzahlung der Beiträge, die Beitragslast und die Beitragsschuld entsprechend. Ergibt die Neuberechnung, daß Beiträge zu Ungebühr entrichtet worden sind, so sind diese dem Einzahler zurückzuzahlen.

(2) Die Versicherungsanstalt kann, wenn es der Verwaltungsvereinfachung dient, von der gesonderten nachträglichen Vorschreibung von Beiträgen bzw. von der gesonderten Rückzahlung von zu Ungebühr entrichteten Beiträgen bis zu 7,27 € absehen und diese Beiträge bei der im nächstfolgenden Kalenderjahr vorzunehmenden Neuberechnung der Beiträge berücksichtigen.

(3) Werden die Beiträge nach Abs. 1 nicht innerhalb der Frist für die Einzahlung der Beiträge (§ 11 zweiter Satz) eingezahlt, so sind unbeschadet des Abs. 5 von diesen rückständigen Beiträgen Verzugszinsen in der Höhe von 14 vH zu entrichten. Für die Berechnung der Verzugszinsen sind die rückständigen Beiträge auf den vollen Eurobetrag abzurunden. In Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Beitragsschuldners kann die Versicherungsanstalt die Verzugszinsen herabsetzen oder nachsehen. Die Verzugszinsen können überdies nachgesehen werden, wenn ihre Einhebung mit Kosten verbunden wären, die in keinem angemessenen Verhältnis zur Höhe der Verzugszinsen stehen und wenn die Nachsicht der Verwaltungsvereinfachung dient.

(4) Ist aufgrund einer Neuberechnung der Beiträge der für ein Kalenderjahr zu entrichtende Beitrag um mehr als 15 vH höher als der Betrag der nach § 9 entrichteten Beiträge, ist Abs. 3 mit der Maßgabe anzuwenden, daß vom Unterschiedsbetrag in seiner jeweils aushaftenden Höhe, ungeachtet der Fälligkeit, ab dem siebenten Kalendermonat des dem abgerechneten Jahr folgenden Kalenderjahres Verzugszinsen zu entrichten sind.

(5) Die Hauptversammlung kann unter Bedachtnahme auf den jeweils geltenden Zinsfuß für Eskomptierungen der Oesterreichischen Nationalbank die Verzugszinsen gemäß Abs. 3 entsprechend ändern; der Hundertsatz darf jedoch 10 vH nicht unterschreiten und 16 vH nicht überschreiten. Die Änderung wird, sofern die Hauptversammlung keinen späteren Wirksamkeitsbeginn beschließt, mit dem auf die Verlautbarung der Änderung im Sinne des § 72 Abs. 5 nächstfolgenden Monatsersten wirksam.

Zuletzt aktualisiert am

17.01.2025

Gesetzesnummer

10008262

Dokumentnummer

NOR40021583

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