§ 15 NGPV 2015

Alte FassungIn Kraft seit 31.3.2010

9. Abschnitt – Schlussbestimmungen

Umsetzung

§ 15.

(1) Die in Vollziehung des Wasserrechtsgesetzes tätigen Stellen haben – auch als Träger von Privatrechten gemäß Art. 17 B-VG – die in dieser Verordnung festgelegten Ziele zu berücksichtigen und durch geeignete Maßnahmen auf deren Erreichung hinzuwirken.

(2) Für Dienststellen anderer Körperschaften des öffentlichen Rechts gelten die Bestimmungen dieses Maßnahmenprogramms als Empfehlungen. Die Zuständigkeiten der Länder werden durch diese Verordnung nicht berührt.

jetzt § 3

Zuletzt aktualisiert am

28.08.2017

Gesetzesnummer

20006742

Dokumentnummer

NOR40117156

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