zum Außerkrafttreten vgl. § 29
Vereinfachter Treibhausgasemissionsbericht
§ 15.
(1) Der Handelsteilnehmer hat bis zum 30. Juni des Folgejahres eine Selbstberechnung über seine Treibhausgasemissionen im Rahmen des vereinfachten Treibhausgasemissionsberichts gemäß § 15 NEHG 2022 durchzuführen. Zur Unterstützung der Selbstberechnung hat die zuständige Behörde Daten aus den unterjährig selbstberechneten Abgabenbeträgen und Abgabenerklärungen aus den Energieabgaben sowie den unterjährigen Treibhausgasemissionsmeldungen abzuleiten und dem Handelsteilnehmer über das NEIS ab dem 1. Mai des Folgejahres zur Verfügung zu stellen. Der Handelsteilnehmer hat bis zum 30. Juni des Folgejahres die Daten auf ihre Richtigkeit und Vollständigkeit zu prüfen und in der Folge zu bestätigen oder allfällige Korrekturen durchzuführen.
(2) Ergibt sich aus dem vereinfachten Treibhausgasemissionsbericht eine Zahllast, hat der Handelsteilnehmer diese bis zum 31. Juli des Folgejahres auszugleichen und damit die fehlenden nationalen Emissionszertifikate abzugeben.
(3) Wird kein vereinfachter Treibhausgasemissionsbericht abgegeben, ist § 15 Abs. 4 NEHG 2022 sowie § 203 BAO sinngemäß anzuwenden.
(4) Bruchteile von Tonnen von Treibhausgasemissionen sind aufzurunden.
(5) Für Handelsteilnehmer, die in den Anwendungsbereich der Befreiung gemäß § 21 NEHG 2022 fallen, entfällt die Verpflichtung zur Abgabe eines vereinfachten Treibhausgasemissionsberichts.
Zuletzt aktualisiert am
03.07.2023
Gesetzesnummer
20012027
Dokumentnummer
NOR40247265
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