Übergangsbestimmungen
§ 15.
(1) Arbeitnehmer, die bei Inkrafttreten dieser Verordnung mit Arbeiten nach § 2 Abs. 1 lit. a bis c beschäftigt werden, ohne die hiefür notwendigen Fachkenntnisse durch ein Zeugnis nach § 7 nachweisen zu können, dürfen diese Arbeiten weiter durchführen. Wenn es der Schutz des Lebens und der Gesundheit der Arbeitnehmer erfordert, hat jedoch die zuständige Behörde über Antrag des Arbeitsinspektorates zu verlangen, daß innerhalb einer angemessenen Frist, für deren Ausmaß eine mögliche Gefährdung der Arbeitnehmer maßgebend ist, der Nachweis der notwendigen Fachkenntnisse durch ein Zeugnis nach den §§ 7 oder 10 Abs. 2 dieser Verordnung erbracht wird.
(2) Für Arbeiten nach § 2 Abs. 1 lit. d gilt Abs. 1 mit der Maßgabe, daß solche Arbeiten nur von jenen Personen ohne ein Zeugnis nach den §§ 7 oder 10 Abs. 2 weiter durchgeführt werden dürfen, die vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung den Anforderungen nach § 2 der Verordnung vom 7. Jänner 1954, BGBl. Nr. 77, über den Schutz des Lebens und der Gesundheit von Dienstnehmern bei der Ausführung von Sprengarbeiten in der Fassung der Verordnung vom 12. März 1965, BGBl. Nr. 77, entsprochen haben.
(3) Zeugnisse oder sonstige Bescheinigungen, die vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung ausgestellt wurden und mit denen das Vorliegen von Fachkenntnissen bescheinigt wird, die mindestens jenen nach den §§ 3 bis 6 entsprechen, gelten als Zeugnisse im Sinne des § 7, wenn die Lehranstalt oder Einrichtung, die solche Zeugnisse ausgestellt hat, nun auf Grund des § 7 zur Ausstellung von Zeugnissen berechtigt ist.
Schlagworte
BGBl. Nr. 77/1954, BGBl. Nr. 77/1965
Zuletzt aktualisiert am
04.10.2018
Gesetzesnummer
10008363
Dokumentnummer
NOR12097812
alte Dokumentnummer
N6197528117L
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)