§ 15 Nachweis der Fachkenntnisse für bestimmte Arbeiten

Alte FassungIn Kraft seit 15.2.1976

Übergangsbestimmungen

§ 15.

(1) Arbeitnehmer, die bei Inkrafttreten dieser Verordnung mit Arbeiten nach § 2 Abs. 1 lit. a bis c beschäftigt werden, ohne die hiefür notwendigen Fachkenntnisse durch ein Zeugnis nach § 7 nachweisen zu können, dürfen diese Arbeiten weiter durchführen. Wenn es der Schutz des Lebens und der Gesundheit der Arbeitnehmer erfordert, hat jedoch die zuständige Behörde über Antrag des Arbeitsinspektorates zu verlangen, daß innerhalb einer angemessenen Frist, für deren Ausmaß eine mögliche Gefährdung der Arbeitnehmer maßgebend ist, der Nachweis der notwendigen Fachkenntnisse durch ein Zeugnis nach den §§ 7 oder 10 Abs. 2 dieser Verordnung erbracht wird.

(2) Für Arbeiten nach § 2 Abs. 1 lit. d gilt Abs. 1 mit der Maßgabe, daß solche Arbeiten nur von jenen Personen ohne ein Zeugnis nach den §§ 7 oder 10 Abs. 2 weiter durchgeführt werden dürfen, die vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung den Anforderungen nach § 2 der Verordnung vom 7. Jänner 1954, BGBl. Nr. 77, über den Schutz des Lebens und der Gesundheit von Dienstnehmern bei der Ausführung von Sprengarbeiten in der Fassung der Verordnung vom 12. März 1965, BGBl. Nr. 77, entsprochen haben.

(3) Zeugnisse oder sonstige Bescheinigungen, die vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung ausgestellt wurden und mit denen das Vorliegen von Fachkenntnissen bescheinigt wird, die mindestens jenen nach den §§ 3 bis 6 entsprechen, gelten als Zeugnisse im Sinne des § 7, wenn die Lehranstalt oder Einrichtung, die solche Zeugnisse ausgestellt hat, nun auf Grund des § 7 zur Ausstellung von Zeugnissen berechtigt ist.

Schlagworte

BGBl. Nr. 77/1954, BGBl. Nr. 77/1965

Zuletzt aktualisiert am

04.10.2018

Gesetzesnummer

10008363

Dokumentnummer

NOR12097812

alte Dokumentnummer

N6197528117L

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)