In-Kraft-Treten
§ 15
(1) Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2002 in Kraft.
(2) Die Mutter-Kind-Pass-Verordnung - MuKiPassV, BGBl. II Nr. 24/1997, tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2001 außer Kraft. Sie ist jedoch für Kinder, die vor dem 1. Jänner 2002 geboren sind, mit der Maßgabe weiterhin anzuwenden, dass die Fristverlängerung für die Untersuchung gemäß § 7 Abs. 3, die Verschiebung der Untersuchungen gemäß § 7 Abs. 5 und § 11 Abs. 1 sowie die zusätzliche Kindesuntersuchung gemäß § 9 Abs. 5 bereits in Anspruch genommen werden können.
(3) § 3 Abs. 3 und 4, § 5 Abs. 1 und § 6 Abs. 2 Z 1 lit. a, Z 2 lit. a und Z 3 lit. a in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 430/2008 treten mit 1. Jänner 2010 in Kraft. Die Durchführung der internen Untersuchung gemäß § 3 Abs. 3 in Verbindung mit § 6 Abs. 2 Z 1 lit. a, Z 2 lit. a und Z 3 lit. a in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 470/2001 ist noch bis längstens 30. Juni 2010 zulässig.
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