§ 15 MTF-SHD-G

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1993

§ 15

(1) § 15.Über erfolgreich abgelegte Prüfungen erhalten Krankenpflegeschüler(innen) nur bei Verlassen der Schule ein Prüfungszeugnis. Das auf Grund der Prüfungen im zweiten und dritten Ausbildungsjahr festgestellte Ausbildungsergebnis ist jedoch entsprechend zu vermerken und den Krankenpflegeschülern(-schülerinnen) schriftlich mitzuteilen.

(2) Personen, die die Diplomprüfung mit Erfolg abgelegt haben, erhalten ein Diplom. Im Diplom ist unter Berücksichtigung der besonderen Ausbildung die Tätigkeit, für die es gilt, sowie auch die der betreffenden Person zukommende Berufsbezeichnung (§ 23) anzuführen.

(3) (Anm.: Aufgehoben durch Z 14, BGBl. Nr. 872/1992.)

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