§ 15 MTD-Gesetz

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2014

§ 15.

(1) Die Errichtung und Führung einer medizinisch-technischen Akademie bedarf der Bewilligung des Landeshauptmannes.

(2) Die Bewilligung gemäß Abs. 1 darf nur erteilt werden, wenn

  1. 1. die für die Abhaltung des theoretischen und praktischen Unterrichtes erforderlichen Räumlichkeiten und Lehrmittel zur Verfügung stehen,
  2. 2. nachgewiesen wird, daß die für die theoretische und praktische Ausbildung erforderlichen Lehrkräfte, die hiezu fachlich und pädagogisch geeignet sind und über die nötige Berufserfahrung verfügen, vorhanden sind,
  3. 3. das Erfordernis des § 14 Abs. 1 erfüllt ist und gewährleistet ist, daß die Absolvent(inn)en die erforderlichen Kenntnisse, Erfahrungen und Fertigkeiten erlangen können.

(3) Eine Bewilligung gemäß Abs. 1 ist zurückzunehmen, wenn die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht oder nicht mehr gegeben sind.

(Anm.: Abs. 4 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 80/2013)

ÜR: § 36 Abs. 2 idF BGBl. Nr. 257/1993

Zuletzt aktualisiert am

06.12.2017

Gesetzesnummer

10010701

Dokumentnummer

NOR40150075

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