§ 15 MRB-GO

Alte FassungIn Kraft seit 01.7.2004

Mit dem Wegfall der gesetzlichen Grundlage außer Kraft getreten (vgl. BGBl. I Nr. 1/2012).

Aufgaben der Kommissionen

§ 15.

Die Kommissionen haben die Anhaltung von Menschen an Dienststellen der Sicherheits-exekutive sowie die Ausübung verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt durch die Sicherheitsexekutive begleitend zu überprüfen. Hierbei bestehen für den Oberlandesgerichtssprengel Wien drei Kommissionen, für jeden anderen je eine Kommission.

Schlagworte

Befehlsgewalt

Zuletzt aktualisiert am

23.10.2025

Gesetzesnummer

20000191

Dokumentnummer

NOR40053384

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