§ 15 Messgeräteverordnung

Alte FassungIn Kraft seit 30.10.2006

§ 15

(1) Ist der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit der Auffassung, dass eine harmonisierte europäische Norm nach § 14 Abs. 1 bis 3 den in Anhang I genannten grundlegenden Anforderungen und den in den Eichvorschriften festgelegten Anforderungen nicht vollständig entspricht, so befasst der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit den mit Art. 5 der Richtlinie 98/34/EG eingesetzten Ständigen Ausschuss mit der Angelegenheit unter Darlegung der Gründe.

(2) Wenn es erforderlich ist, hat der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit aufgrund der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses die Fundstellen der nationalen Normen aus der in § 14 Abs. 3 genannten Veröffentlichung zu streichen.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)