§ 15 Medienfachmann/Medienfachfrau-Ausbildungsordnung

Alte FassungIn Kraft seit 01.4.2006

Berufsprofil

§ 15.

Durch die Berufsausbildung im Lehrbetrieb und in der Berufsschule soll der im Lehrberuf Medienfachmann/Medienfachfrau – Medientechnik ausgebildete Lehrling allgemeine Kenntnisse in der Medientechnik erwerben und befähigt werden, die nachfolgenden Tätigkeiten fachgerecht, selbstständig und eigenverantwortlich auszuführen:

  1. 1. Organisieren der innerbetrieblichen Arbeitsschritte und Arbeitsmittel,
  2. 2. Planen von berufsorientierten Projekten,
  3. 3. Rechnergestütztes Umsetzen von Vorlagen, Bearbeiten von analogen und digitalen Daten,
  4. 4. Arbeiten mit Layoutbearbeitungssystemen, Zeichensystemen und Bildbearbeitungssystemen,
  5. 5. Zusammenstellen von Teilprodukten zu Endvorlagen,
  6. 6. Anwenden von Informationstechniken,
  7. 7. Vorbereiten der Medienprodukte für die Ausgabe in unterschiedlichen Medien,
  8. 8. Verwalten und Sichern von Daten,
  9. 9. Lesen und Anwenden von technischen Unterlagen,
  10. 1 0.Beurteilen und Sichern der Qualität von Arbeitsergebnissen.

Zuletzt aktualisiert am

12.07.2018

Gesetzesnummer

20004694

Dokumentnummer

NOR40077021

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