Berufsprofil
§ 15.
Durch die Berufsausbildung im Lehrbetrieb und in der Berufsschule soll der im Lehrberuf Medienfachmann/Medienfachfrau – Medientechnik ausgebildete Lehrling allgemeine Kenntnisse in der Medientechnik erwerben und befähigt werden, die nachfolgenden Tätigkeiten fachgerecht, selbstständig und eigenverantwortlich auszuführen:
- 1. Organisieren der innerbetrieblichen Arbeitsschritte und Arbeitsmittel,
- 2. Planen von berufsorientierten Projekten,
- 3. Rechnergestütztes Umsetzen von Vorlagen, Bearbeiten von analogen und digitalen Daten,
- 4. Arbeiten mit Layoutbearbeitungssystemen, Zeichensystemen und Bildbearbeitungssystemen,
- 5. Zusammenstellen von Teilprodukten zu Endvorlagen,
- 6. Anwenden von Informationstechniken,
- 7. Vorbereiten der Medienprodukte für die Ausgabe in unterschiedlichen Medien,
- 8. Verwalten und Sichern von Daten,
- 9. Lesen und Anwenden von technischen Unterlagen,
- 1 0.Beurteilen und Sichern der Qualität von Arbeitsergebnissen.
Zuletzt aktualisiert am
12.07.2018
Gesetzesnummer
20004694
Dokumentnummer
NOR40077021
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