§ 15 Mechatronik-Ausbildungsordnung

Alte FassungIn Kraft seit 01.8.2019

Inkrafttreten und Schlussbestimmungen

§ 15.

(1)   Die Bestimmungen der §§ 1 bis 3 sowie 14 und 15 betreffend die Ausbildungsordnung für den Lehrberuf Mechatronik gemäß dieser Verordnung treten mit 1. August 2019 in Kraft.

(2)  Die Bestimmungen der §§ 4 bis 13 betreffend die Lehrabschlussprüfung für den Lehrberuf Mechatronik gemäß dieser Verordnung treten mit 1. Jänner 2020 in Kraft.

(3)  Die Bestimmungen der §§ 1 bis 3 und 14 betreffend die Ausbildungsordnung für den Lehrberuf Mechatronik, BGBl. II Nr. 120/2015, treten unbeschadet Abs. 5 mit Ablauf des 31. Juli 2019 außer Kraft.

(4)  Die Bestimmungen der §§ 4 bis 13 und 15 betreffend die Lehrabschlussprüfung für den Lehrberuf Mechatronik, BGBl. II Nr. 120/2015, treten unbeschadet Abs. 5 mit Ablauf des 31. Dezember 2019 außer Kraft.

(5)  Lehrlinge, die am 1. August 2019 im Lehrberuf Mechatronik ausgebildet werden, können gemäß der in Abs. 3 angeführten Ausbildungsordnung bis zum Ende der vereinbarten Lehrzeit weiter ausgebildet werden und können bis ein Jahr nach Ablauf der vereinbarten Lehrzeit zur Lehrabschlussprüfung auf Grund der in der Ausbildungsordnung gemäß Abs. 4 enthaltenen Prüfungsvorschriften antreten.

(6)  Die Lehrzeiten, die im Lehrberuf Mechatronik gemäß der in Abs. 3 angeführten Ausbildungsordnung zurückgelegt wurden, sind auf die Lehrzeit im Lehrberuf Mechatronik gemäß dieser Verordnung ab 1. August 2019 voll anzurechnen.

Zuletzt aktualisiert am

03.05.2021

Gesetzesnummer

20010707

Dokumentnummer

NOR40215771

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