Inkrafttreten und Schlussbestimmungen
§ 15.
(1) Die Bestimmungen der §§ 1 bis 3 betreffend der Ausbildungsordnung für den Lehrberuf Mechatronik treten mit 1. Juni 2015 in Kraft.
(2) Die Bestimmungen der §§ 4 bis 14 betreffend der Lehrabschlussprüfung und der Ablegung der Teilprüfung über den Fachbereich der Berufsreifeprüfung anlässlich der Lehrabschlussprüfung für den Lehrberuf Mechatronik treten mit 1. August 2016 in Kraft.
(3) Die Ausbildungsordnungen für die Lehrberufe Mechatronik, BGBl. II Nr. 374/2003, Elektromaschinentechnik, BGBl. II Nr. 329/1999, und EDV-Systemtechnik, BGBl. II Nr. 371/2003, alle in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 177/2005, treten mit Ablauf des 31. Dezember 2019 außer Kraft. In diese Lehrberufe kann unbeschadet des Abs. 4 ab 1. Juni 2015 nicht mehr eingetreten werden.
(4) Für Lehrlinge, deren erstes Lehrjahr vor dem 31. Mai 2016, deren zweites Lehrjahr vor dem 31. Mai 2017 oder deren drittes Lehrjahr vor dem 31. Mai 2018 endet, sind die Ausbildungsordnungen für die Lehrberufe Mechatronik, Elektromaschinentechnik oder EDV-Systemtechnik gemäß Abs. 3 weiterhin anzuwenden, auch wenn dies auf der Anrechnung von Lehr- oder Ausbildungszeiten beruht. Diese Lehrlinge können bis ein Jahr nach Ablauf der vereinbarten Lehrzeit auf Grund der in den Ausbildungsordnungen gemäß Abs. 3 enthaltenen Prüfungsordnungen antreten.
Schlagworte
Lehrzeit
Zuletzt aktualisiert am
08.07.2019
Gesetzesnummer
20009168
Dokumentnummer
NOR40170605
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