Verarbeitung von Daten
§ 15.
Im Wachdienst dürfen Daten ausschließlich in Ausübung der damit verbundenen Befugnisse zur Erfüllung der zu Grunde liegenden Aufgaben verarbeitet werden.
Zuletzt aktualisiert am
08.06.2018
Gesetzesnummer
20000864
Dokumentnummer
NOR40010936
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