§ 15 MBG

Alte FassungIn Kraft seit 01.7.2001

Verarbeitung von Daten

§ 15.

Im Wachdienst dürfen Daten ausschließlich in Ausübung der damit verbundenen Befugnisse zur Erfüllung der zu Grunde liegenden Aufgaben verarbeitet werden.

Zuletzt aktualisiert am

08.06.2018

Gesetzesnummer

20000864

Dokumentnummer

NOR40010936

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