§ 15 MAG

Alte FassungIn Kraft seit 25.7.2006

4. Abschnitt

Straf- und Schlussbestimmungen

§ 15.

Wer vorsätzlich dem § 3 Abs. 2 und 3 oder der nach § 2 zu erlassenden Verordnung zuwiderhandelt oder eine militärische Auszeichnung sonst in einer ihre Bedeutung herabwürdigenden Weise verwendet, begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer gerichtlich strafbaren Handlung bildet, eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde, im Wirkungsbereich einer Bundespolizeibehörde von dieser Behörde, mit Geldstrafe bis zu 220 €

zu bestrafen.

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