§ 15. Vollziehung.
Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist das Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft,
hinsichtlich der Bestimmungen des § 5 Abs. 2 im Einvernehmen mit den Bundesministerien für Handel und Wiederaufbau sowie für Verkehr und Elektrizitätswirtschaft,
hinsichtlich der Bestimmungen des § 10 Abs. 1 im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Handel und Wiederaufbau,
hinsichtlich der Bestimmungen der §§ 11 und 12 Abs. 2 im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Finanzen,
hinsichtlich der Bestimmungen des § 12 Abs. 3 im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Verkehr und Elektrizitätswirtschaft
- betraut.
Zuletzt aktualisiert am
06.03.2025
Gesetzesnummer
10003957
Dokumentnummer
NOR12044135
alte Dokumentnummer
N3196210047S
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