§ 15 Maßnahmen zum Schutze des Waldes anläßlich der Ein- und Durchfuhr von Holz

Alte FassungIn Kraft seit 28.4.1962

§ 15. Vollziehung.

Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist das Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft,

hinsichtlich der Bestimmungen des § 5 Abs. 2 im Einvernehmen mit den Bundesministerien für Handel und Wiederaufbau sowie für Verkehr und Elektrizitätswirtschaft,

hinsichtlich der Bestimmungen des § 10 Abs. 1 im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Handel und Wiederaufbau,

hinsichtlich der Bestimmungen der §§ 11 und 12 Abs. 2 im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Finanzen,

hinsichtlich der Bestimmungen des § 12 Abs. 3 im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Verkehr und Elektrizitätswirtschaft

Zuletzt aktualisiert am

06.03.2025

Gesetzesnummer

10003957

Dokumentnummer

NOR12044135

alte Dokumentnummer

N3196210047S

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