§ 15 Maßnahmen im Bereich der Bundesstraßengesellschaften

Alte FassungIn Kraft seit 30.12.1992

§ 15

§ 15. Die Bestimmungen des § 1319a des Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuches finden uneingeschränkt auch auf Bundesstraßen Anwendung, bei welchen die Erhaltung den Gesellschaften (§§ 1 und 3) übertragen wurde.

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