Zum Ende des Bezugszeitraums vgl. § 48 Abs. 6, BGBl. I Nr. 127/2013.
§ 15.
Die Emissionsgrenzwerte für Schwefeldioxid dürfen ausnahmsweise nach Maßgabe des § 2 Abs. 1 lit. c LRG-K auf Antrag von der Behörde befristet um bis zu 50% höher als gemäß § 14 Abs. 1 festgesetzt werden, wenn nachweislich die für die Auslegung der Dampfkesselanlage vorgesehenen Brennstoffqualitäten nicht auf Lager liegen und auch nicht bezogen werden können und deshalb die gemäß § 14 Abs. 1 erforderlichen Grenzwerte während eines Zeitraumes von nicht mehr als einem Jahr nicht eingehalten werden können oder wenn zufolge Reparaturen, die nicht in eine betriebslose Zeit verschoben werden können, diese Grenzwerte über einen Zeitraum von nicht mehr als drei Monaten nicht eingehalten werden können.
Zuletzt aktualisiert am
16.04.2021
Gesetzesnummer
10010568
Dokumentnummer
NOR12134679
alte Dokumentnummer
N8198910675X
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