§ 15 LiegTeilG

Alte FassungIn Kraft seit 06.7.1961

ÜR: §§ 7 und 8, dRGBl. I S 216/1944.

C. Sonderbestimmungen für die Verbücherung von Straßen-, Weg-,

Eisenbahn- und Wasserbauanlagen.

§ 15

§ 15. Die folgenden Bestimmungen sind anzuwenden:

  1. 1. auf Grundstücke, die zur Herstellung, Umlegung oder Erweiterung und Erhaltung einer Straßen-, Weg- oder Eisenbahnanlage oder einer Anlage zur Leitung, Benützung, Reinhaltung oder Abwehr eines Gewässers (zum Beispiel Bewässerungs-, Entwässerungs-, Kanalisations-, Wasserleitungsanlage, Schutz- oder Regulierungsbau, Wildbachverbauung), einschließlich der hiezu erforderlichen besonderen Werkanlagen (zum Beispiel Trieb- und Stauwerke), verwendet worden sind;
  2. 2. auf Teile eines bei der Herstellung einer solchen Anglage aufgelassenen Straßenkörpers, Weges oder Eisenbahngrundstückes oder eines frei gewordenen Gewässerbettes;
  3. 3. auf Grundstücksreste, die durch eine solche Anglage von den Stammgrundstücken abgeschnitten worden sind.

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