Besondere Bestimmungen über die Leistungsbeurteilung
bei den schriftlichen Leistungsfeststellungen
§ 15
(1) § 15.Die Rechtschreibung ist bei schriftlichen Leistungsfeststellungen nach Maßgabe des Lehrplanes zu beurteilen. Dabei sind, sofern die betreffende schriftliche Leistungsfeststellung nicht ausschließlich der Überprüfung der Rechtschreibkenntnisse dient, zu tolerieren
- a) in den allgemeinbildenden und berufsbildenden Schulen sowie den Anstalten der Lehrerbildung und der Erzieherbildung
- aa) besondere Fälle der Groß- und Kleinschreibung wie verblaßte Substantivierungen und Fügungen mit übertragener Bedeutung (z. B. es tut not, es ist das wichtigste, daß ..., im dunklen tappen) und bestimmte zusammengesetzte Zeitwörter bzw. deren Auflösung (z. B. fährt rad, läuft eis, fährt Auto, Schi),
- bb) Groß- bzw. Kleinschreibung nach Doppelpunkt,
- cc) Grenz- und Zweifelsfälle der Zusammen- und Getrenntschreibung (z. B. auf Grund, freihalten, zuwegebringen),
- dd) Grenzfälle der Beistrichsetzung bei Nennformen und Nennformgruppen, bei Mittelwortgruppen sowie den beiordnenden Bindewörtern „und'' und „oder'',
- ee) Silbentrennung (generell nach Sprechsilben),
- b) in den allgemeinbildenden Pflichtschulen und der Unterstufe der allgemeinbildenden höheren Schulen überdies
- aa) die Groß- bzw. Kleinschreibung von Substantiven, die die Funktion einer anderen Wortart übernommen haben (z. B. heute abend, punkt 12 Uhr, er ist schuld),
- bb) Verstöße, die zwar etymologisch offensichtlich gerechtfertigt wären, aber nicht der geltenden Rechtschreibung entsprechen (z. B. überschwenglich, behende),
- cc) Verstöße in der Beistrichsetzung, die nicht sinnstörend wirken, z. B. vor „sondern'' und „aber'',
- dd) schwierige bzw. seltene Fremdwörter, sofern sie nicht nach Maßgabe des Lehrplanes zur Fachsprache des betreffenden Unterrichtsgegenstandes zählen,
- c) in der 1. bis 4. Schulstufe der allgemeinbildenden Pflichtschulen sowie in der 1. bis 5. Schulstufe der Allgemeinen Sonderschule überdies
- aa) Substantivierungen aller Art,
- bb) Anrede-Fürwörter,
- cc) die Unterscheidung zwischen „daß'' und „das'',
- dd) Interpunktionen bei der direkten Rede,
- ee) die gesamte Beistrichsetzung,
- ff) Fremdwörter.
(2) Für die Beurteilung von schriftlichen Leistungsfeststellungen sind nur die im § 14 Abs. 1 angeführten Beurteilungsstufen (Noten) zu verwenden und in Worten einzusetzen. Zusätze zu diesen Noten sind, soweit es sich nicht um Zusätze nach § 11 Abs. 3 letzter Satz handelt, unzulässig.
(3) Identische Rechtschreibfehler und Formenfehler (ausgenommen in Mathematik und Darstellender Geometrie) sind in derselben schriftlichen Leistungsfeststellung grundsätzlich nur einmal zu werten; wenn diese Fehler jedoch im Rahmen einer Aufgabe oder Teilaufgabe, die ausschließlich auf die Überprüfung der Beherrschung der betreffenden sprachlichen Erscheinung abzielt, mehrmals vorkommen, ist diese Bestimmung nicht anzuwenden. Folgefehler sind nicht zu werten. Tritt in einer Schularbeit aus Mathematik oder Darstellender Geometrie derselbe Denkfehler in einer Aufgabe mehrmals auf, so ist dieser Denkfehler nur einmal zu werten. Letzteres gilt sinngemäß auch für sachliche Fehler in einer Schularbeit aus Biologie und Umweltkunde oder Physik.
(4) Falls vom Schüler bei einer schriftlichen Leistungsfeststellung statt der gestellten Aufgabe anderes bearbeitet wurde, ist zu prüfen, ob im Sinne der Definition der Beurteilungsstufen (§ 14) noch von einer Leistung betreffend die gestellten Anforderungen gesprochen werden kann. Dies gilt auch für den Fall, daß die Arbeit die gesamte Themenstellung verfehlt.
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