Wohnung
§ 15.
(1) Wird als Teil der Naturalentlohnung auch Wohnung gewährt, so muß die bereitgestellte Wohnung den gesetzlichen Vorschriften entsprechen.
(2) Die Wohnungen der ledigen und jener Dienstnehmer, die keinen eigenen Haushalt führen, müssen die notwendigen Einrichtungsgegenstände enthalten und verschließbar sein. Für die ortsübliche Beleuchtung und Beheizung hat der Dienstgeber auf eigene Rechnung Sorge zu tragen.
(3) Für die verheirateten Dienstnehmer sind geeignete Familienwohnungen bereitzustellen, deren Wohnräume unter Berücksichtigung der Kinderzahl und Geschlechter ausreichend sind.
Schlagworte
Naturalbezug, Sachbezug, Dienstwohnung, Naturalleistung
Zuletzt aktualisiert am
29.12.2022
Gesetzesnummer
10008482
Dokumentnummer
NOR12099428
alte Dokumentnummer
N6198015861S
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