§ 15 KVSG

Alte FassungIn Kraft seit 05.7.1958

§ 15.

(1) Die Finanzlandesdirektion hat den Entschädigungsanspruch zu prüfen und dem Geschädigten, insoweit sie dessen Begehren für begründet ansieht, einen Entschädigungsbetrag anzubieten.

(2) Wird binnen sechs Monaten nach dem gemäß § 16 festgesetzten Termin von der Finanzlandesdirektion kein Entschädigungsbetrag angeboten oder kommt innerhalb dieser Frist keine schriftliche Einigung über die angebotene Entschädigung zustande, so kann der Geschädigte den Anspruch binnen einer weiteren Frist von sechs Monaten bei der Bundesentschädigungskommission (§ 17) geltend machen.

Zuletzt aktualisiert am

11.09.2023

Gesetzesnummer

10000306

Dokumentnummer

NOR40255529

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