§ 15
Steuersatz
(1) Die Steuer beträgt für jede angefangenen 10 Schilling
Groschen | |||
1. | beim Erwerb von Forderungsrechten | ||
a) | gegen inländische Schiffspfandbriefbanken, inländische Eisenbahngesellschaften und gegen Wohnungsunternehmen, die als gemeinnützig oder als Organe der staatlichen Wohnungspolitik anerkannt sind | 5 | |
b) | gegen andere Schuldner | 10 | |
2. | beim Erwerb von Gesellschaftsrechten an ausländischen Kapitalgesellschaften | 20 | |
(2) Die Steuer beträgt mindestens 10 Groschen. Höhere Steuerbeträge sind auf 10 Groschen nach oben abzurunden. Die Steuer wird für jedes Wertpapier besonders berechnet.
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 57/1948
Zuletzt aktualisiert am
30.10.2018
Gesetzesnummer
10003785
Dokumentnummer
NOR12041856
alte Dokumentnummer
N3193414502S
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