§ 15 KVG

Alte FassungIn Kraft seit 01.4.1948

§ 15

Steuersatz

(1) Die Steuer beträgt für jede angefangenen 10 Schilling

   

Groschen

1.

 

beim Erwerb von Forderungsrechten

 
 

a)

gegen inländische Schiffspfandbriefbanken, inländische Eisenbahngesellschaften und gegen Wohnungsunternehmen, die als gemeinnützig oder als Organe der staatlichen Wohnungspolitik anerkannt sind

5

 

b)

gegen andere Schuldner

10

2.

 

beim Erwerb von Gesellschaftsrechten an ausländischen Kapitalgesellschaften

20

    

(2) Die Steuer beträgt mindestens 10 Groschen. Höhere Steuerbeträge sind auf 10 Groschen nach oben abzurunden. Die Steuer wird für jedes Wertpapier besonders berechnet.

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 57/1948

Zuletzt aktualisiert am

30.10.2018

Gesetzesnummer

10003785

Dokumentnummer

NOR12041856

alte Dokumentnummer

N3193414502S

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