§ 15 Kunststofftechnik-Ausbildungsordnung

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2004

Evaluierung

§ 15

§ 15. Die Zweckmäßikeit der Ausbildung im Lehrberuf Kunststofftechnik ist unter Heranziehung eines Berufsforschungsinstitutes zu evaluierten. Der Bundes-Berufsausbildungsbeirat hat bis 31. Dezember 2007 ein Gutachten (Befund, Motivenbericht und Schlussfolgerungen) über die Überführung des Lehrberufs Kunststofftechnik in die Regelausbildung an den Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit zu erstatten. Sofern bei der Erarbeitung eines Gutachtens keine Stimmeneinhelligkeit zustande kommt, ist gemäß § 31 Abs. 7 des Berufsausbildungsgesetzes vorzugehen.

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