Aufzeichnungen über Gebrauchsgüter
§ 15.
(1) Gebrauchsgüter sind Wirtschaftsgüter, die regelmäßig eine wiederholte Nutzung gestatten und deren Anschaffungs- oder Herstellungskosten die im § 13 des Einkommensteuergesetzes 1972, BGBl. Nr. 440, in der jeweils geltenden Fassung genannte Wertgrenze nicht überschreiten. Abziehbare Vorsteuerbeträge (§ 12 Umsatzsteuergesetz 1972, BGBl. Nr. 223, in der jeweils geltenden Fassung) gehören nicht zu den Anschaffungs- oder Herstellungskosten. Die Gebrauchsgüter sind im MLV in den Hauptgruppen 3 und 5 angeführt.
(2) Aus den Aufzeichnungen über Gebrauchsgüter müssen sinngemäß mindestens die in § 14 Abs. 2 genannten Daten zu entnehmen sein.
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 745/1996
Schlagworte
Anschaffungskosten, BGBl. Nr. 440/1972, BGBl. Nr. 223/1972
Zuletzt aktualisiert am
10.10.2018
Gesetzesnummer
10010386
Dokumentnummer
NOR12140385
alte Dokumentnummer
N8199659701J
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