§ 15 KRV

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1997

Aufzeichnungen über Gebrauchsgüter

§ 15.

(1) Gebrauchsgüter sind Wirtschaftsgüter, die regelmäßig eine wiederholte Nutzung gestatten und deren Anschaffungs- oder Herstellungskosten die im § 13 des Einkommensteuergesetzes 1972, BGBl. Nr. 440, in der jeweils geltenden Fassung genannte Wertgrenze nicht überschreiten. Abziehbare Vorsteuerbeträge (§ 12 Umsatzsteuergesetz 1972, BGBl. Nr. 223, in der jeweils geltenden Fassung) gehören nicht zu den Anschaffungs- oder Herstellungskosten. Die Gebrauchsgüter sind im MLV in den Hauptgruppen 3 und 5 angeführt.

(2) Aus den Aufzeichnungen über Gebrauchsgüter müssen sinngemäß mindestens die in § 14 Abs. 2 genannten Daten zu entnehmen sein.

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 745/1996

Schlagworte

Anschaffungskosten, BGBl. Nr. 440/1972, BGBl. Nr. 223/1972

Zuletzt aktualisiert am

10.10.2018

Gesetzesnummer

10010386

Dokumentnummer

NOR12140385

alte Dokumentnummer

N8199659701J

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)