§ 15 KPG

Zukünftige FassungIn Kraft seit 01.1.9000

Kostentragung

§ 15.

Die Kosten für die Abwicklung sind von den Betreibern anteilig zu den Erlösen aus dem Verkauf von KWK-Punkten zu tragen. Die Behörde hat pro Zählpunkt ein den Netzbetreibern gebührendes angemessenes Abwicklungsentgelt, getrennt für jene Endverbraucher, für die gemäß § 13 eine Abwicklung durch den Netzbetreiber erfolgt, und für jene Endverbraucher, für die gemäß § 13 keine Abwicklung durch den Netzbetreiber erfolgt, durch Verordnung festzulegen und im Bundesgesetzblatt kundzumachen. Aliquotierungen sind hierbei zulässig. Eine Rückerstattungspflicht des Abwicklungsentgelts besteht nur, wenn der Netzbetreiber seinen Auftrag nachweislich schlecht oder nicht erfüllt.

Zuletzt aktualisiert am

14.09.2017

Gesetzesnummer

20008915

Dokumentnummer

NOR40164358

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