Kostentragung
§ 15.
Die Kosten für die Abwicklung sind von den Betreibern anteilig zu den Erlösen aus dem Verkauf von KWK-Punkten zu tragen. Die Behörde hat pro Zählpunkt ein den Netzbetreibern gebührendes angemessenes Abwicklungsentgelt, getrennt für jene Endverbraucher, für die gemäß § 13 eine Abwicklung durch den Netzbetreiber erfolgt, und für jene Endverbraucher, für die gemäß § 13 keine Abwicklung durch den Netzbetreiber erfolgt, durch Verordnung festzulegen und im Bundesgesetzblatt kundzumachen. Aliquotierungen sind hierbei zulässig. Eine Rückerstattungspflicht des Abwicklungsentgelts besteht nur, wenn der Netzbetreiber seinen Auftrag nachweislich schlecht oder nicht erfüllt.
Zuletzt aktualisiert am
14.09.2017
Gesetzesnummer
20008915
Dokumentnummer
NOR40164358
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