§ 15
(1) Die laufende Durchführung der Kosten- und Leistungsrechnung hat durch die Buchhaltungen im Rahmen der von ihnen zu besorgenden Verrechnungsaufschreibungen zu erfolgen.
(2) Die Erfassung der Daten erfolgt grundsätzlich im Wege der Erlassung der Zahlungs- und Verrechnungsaufträge, die an die Buchhaltungen weiterzuleiten sind. Wenn die erforderlichen Daten in diesem Rahmen nicht erfasst werden können, so sind sie gesondert festzustellen.
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