§ 15 Kostenrechnungsverordnung

Alte FassungIn Kraft seit 30.7.1999

§ 15

(1) Die laufende Durchführung der Kosten- und Leistungsrechnung hat durch die Buchhaltungen im Rahmen der von ihnen zu besorgenden Verrechnungsaufschreibungen zu erfolgen.

(2) Die Erfassung der Daten erfolgt grundsätzlich im Wege der Erlassung der Zahlungs- und Verrechnungsaufträge, die an die Buchhaltungen weiterzuleiten sind. Wenn die erforderlichen Daten in diesem Rahmen nicht erfasst werden können, so sind sie gesondert festzustellen.

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