§ 15 KOG

Alte FassungIn Kraft seit 20.8.2003

Verwaltungsstrafen

§ 15.

Wer der Verpflichtung zur Erteilung von Auskünften und zur Gewährung der Einschau in Aufzeichnungen und Bücher nach § 10 Abs. 13 trotz Aufforderung nicht nachkommt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist, so weit es sich bei dem Unternehmen um einen Rundfunkveranstalter handelt, von der KommAustria, so weit es sich bei dem Unternehmen um einen Anbieter von Telekommunikationsdiensten handelt, von der Telekom-Control-Kommission mit Geldstrafe bis zu 58 000 Euro zu bestrafen. Die Strafgelder fließen dem Bund zu.

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