§ 15 Koch-Ausbildungsverordnung

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1995

Verhältniszahlen

§ 15

(1) § 15.Für die Ausbildung im Lehrberuf Koch werden folgende Verhältniszahlen gemäß § 8 Abs. 3 lit. a des Berufsausbildungsgesetzes (fachlich einschlägig ausgebildete Personen - Lehrlinge) festgelegt:

1 fachlich einschlägig ausgebildete Person ........... 2 Lehrlinge

2 bis 9 fachlich einschlägig ausgebildete Personen

für jede Person .................................... 1 weiterer

Lehrling

10 fachlich einschlägig ausgebildete Personen ........ 10 Lehrlinge

11 bis 2o fachlich einschlägig ausgebildete

Personen für jede Person ........................... ein weiterer

Lehrling

ab 21 fachlich einschlägig ausgebildeten Personen

für je 2 Personen .................................. ein weiterer

Lehrling

(2) Fachlich einschlägig ausgebildete Personen sind:

  1. 1. der Gewerberechtsinhaber,
  2. 2. der gewerberechtliche Geschäftsführer,
  3. 3. einschlägige Ausbilder,
  4. 4. Personen, die die Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf „Koch'' abgelegt haben,
  5. 5. Personen, die die Lehrabschlußprüfung in einem zum Lehrberuf „Koch'' verwandten Lehrberuf abgelegt haben und zumindest zwei Jahre fachlich einschlägig tätig waren,
  6. 6. Personen, die zumindest fünf Jahre fachlich einschlägig tätig waren und dabei qualifizierte Tätigkeiten verrichtet haben.

(3) Auf die Verhältniszahlen sind Lehrlinge in den letzten vier Monaten ihrer Lehrzeit und Lehrlinge, denen unter Anwendung des § 28 oder/und § 29 des Berufsausbildungsgesetzes mindestens zwei Lehrjahre ersetzt wurden, nicht anzurechnen.

(4) Auf die Verhältniszahlen sind fachlich einschlägig ausgebildete Personen, die nur vorübergehend oder aushilfsweise im Betrieb beschäftigt sind, nicht anzurechnen.

(5) Werden in einem Betrieb in mehr als einem Lehrberuf Lehrlinge ausgebildet, dann sind Personen, die für mehr als einen dieser Lehrberufe fachlich einschlägig ausgebildet sind, nur auf die Verhältniszahl eines dieser Lehrberufe anzurechnen. Wenn aber in einem Betrieb nur eine einzige, jedoch für alle in Betracht kommenden Lehrberufe fachlich einschlägig ausgebildete Person beschäftigt ist, dürfen - unter Beachtung der für die einzelnen in Betracht kommenden Lehrberufe jeweils festgelegten Verhältniszahlen - insgesamt höchstens drei Lehrlinge ausgebildet werden.

(6) Ein Ausbilder ist bei der Ermittlung der Verhältniszahlen gemäß Abs. 1 als eine fachlich einschlägig ausgebildete Person zu zählen. Wenn er jedoch mit Ausbildungsaufgaben in mehr als einem Lehrberuf betraut ist, ist er als eine fachlich einschlägig ausgebildete Person bei den Verhältniszahlen aller Lehrberufe zu zählen, in denen er Lehrlinge ausbildet.

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