§ 15 KGEG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2001

Antragstellung

§ 15.

(1) Leistungen nach diesem Bundesgesetz sind durch Antrag geltend zu machen. Der Antragsteller hat die Voraussetzungen nach § 1 durch Vorlage entsprechender Unterlagen nachzuweisen.

(2) Antragsberechtigt gemäß Abs. 1 sind der Anspruchswerber selbst, sein gesetzlicher Vertreter oder sein Sachwalter, wenn er mit der Besorgung dieser Angelegenheit betraut worden ist. Überdies kann ein Antrag auf Zuerkennung der Leistung nach diesem Bundesgesetz auch durch Familienmitglieder oder Haushaltsangehörige ohne Nachweis der Bevollmächtigung gestellt werden, wenn kein Zweifel über Bestand und Umfang der Vertretungsbefugnis besteht.

(3) Die Leistung kann abgelehnt oder entzogen werden, wenn und solange sich der Anspruchsberechtigte oder Anspruchswerber ohne triftigen Grund weigert, die zur Durchführung des Verfahrens unerlässlichen Angaben zu machen.

(4) Voraussetzung für eine bescheidmäßige Verfügung nach Abs. 3 ist jedoch, dass der Anspruchsberechtigte oder Anspruchswerber auf die Folgen seines Verhaltens nachweislich aufmerksam gemacht worden ist. Eine Nachzahlung für die Zeit der Ablehnung oder Entziehung der Leistung hat zu unterbleiben.

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