Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 128/1993
§ 15.
(1) Durch Verordnung werden erlassen insbesondere:
- 1. die näheren Vorschriften über die Einbringung, Form und Ausstattung der Konzessionsansuchen und über die Einzelheiten des Konzessionsbescheides;
- 2. die näheren Vorschriften über die Prüfung der Zuverlässigkeit, fachlichen Eignung und finanziellen Leistungsfähigkeit des Bewerbers. Weiters nähere Bestimmungen über die Eignungsprüfung hinsichtlich
- a) der Sachgebiete der Prüfung,
- b) der Prüfungstermine,
- c) des Ansuchens und der Ladung zur Prüfung,
- d) des Prüfungsvorganges,
- e) des Prüfungszeugnisses,
- f) der Prüfungsgebühren,
- g) der Bescheinigung über den Nachweis der fachlichen Eignung;
- 3. die näheren Vorschriften über die Veröffentlichung der Beförderungspreise, der Beförderungsbedingungen und der Fahrpläne;
- 4. die näheren Vorschriften über die Wahrung der Ordnung und Regelmäßigkeit des Betriebes von Kraftfahrlinien und über die zu verwendenden Fahrzeuge;
- 5. die näheren Vorschriften über die Ausübung der behördlichen Aufsicht über die unter dieses Bundesgesetz fallenden Kraftfahrunternehmungen.
(2) Verordnungen auf Grund dieses Bundesgesetzes können bereits von dem seiner Kundmachung folgenden Tag erlassen werden. Sie treten jedoch frühestens zugleich mit dem Inkrafttreten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum in Kraft.
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 128/1993
Zuletzt aktualisiert am
19.10.2023
Gesetzesnummer
10006210
Dokumentnummer
NOR12068591
alte Dokumentnummer
N5195217482L
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