Verfalldatum
§ 15.
(1) Die Kennzeichnung hat ein unverschlüsseltes Verfalldatum zu enthalten, das zumindest nach Monat und Jahr einen Zeitpunkt angibt, der das Ende der Laufzeit, berechnet vom Herstellungsdatum an, angibt, oder innerhalb dieser Laufzeit liegt.
(2) Dem Verfalldatum ist der Begriff „Verwendbar bis“ oder „Verw. bis“ voranzustellen.
(3) Sofern die Jahreszahl nicht vierstellig angegeben wird, hat die Monatsangabe ausgeschrieben zu erfolgen, wobei die Abkürzung des jeweiligen Monats unter Angabe der ersten drei Buchstaben desselbigen gefolgt von einem Punkt erfolgen kann.
Zuletzt aktualisiert am
08.02.2019
Gesetzesnummer
20005827
Dokumentnummer
NOR40098618
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