§ 15 Kennzeichnungsverordnung 2008

Alte FassungIn Kraft seit 29.5.2008

Verfalldatum

§ 15.

(1) Die Kennzeichnung hat ein unverschlüsseltes Verfalldatum zu enthalten, das zumindest nach Monat und Jahr einen Zeitpunkt angibt, der das Ende der Laufzeit, berechnet vom Herstellungsdatum an, angibt, oder innerhalb dieser Laufzeit liegt.

(2) Dem Verfalldatum ist der Begriff „Verwendbar bis“ oder „Verw. bis“ voranzustellen.

(3) Sofern die Jahreszahl nicht vierstellig angegeben wird, hat die Monatsangabe ausgeschrieben zu erfolgen, wobei die Abkürzung des jeweiligen Monats unter Angabe der ersten drei Buchstaben desselbigen gefolgt von einem Punkt erfolgen kann.

Zuletzt aktualisiert am

08.02.2019

Gesetzesnummer

20005827

Dokumentnummer

NOR40098618

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