§ 15 KEM-V 2009

Alte FassungIn Kraft seit 07.7.2009

Nutzung

§ 15.

(1) Zugeteilte Rufnummern müssen innerhalb der im Zuteilungsbescheid festgelegten Frist von mindestens 180 Tagen genutzt und binnen gleicher Frist deren Nutzung im von der RTR-GmbH vorgegebenen elektronischen Format dieser angezeigt werden.

(2) Die Nutzung zugeteilter Rufnummern darf nicht länger als 180 Tage unterbrochen sein, ansonsten gelten diese Rufnummern als nicht genutzt.

(3) Das Nutzungsrecht an Rufnummern, die nicht den Bestimmungen des Abs. 1 entsprechen, erlischt.

(4) Im Fall, dass dem Zuteilungsinhaber Rufnummern blockweise zugeteilt wurden, gilt der gesamte Block als genutzt, wenn zumindest eine Rufnummer daraus genutzt wird.

(5) Werden Rufnummern genutzt oder wird eine bestehende Nutzung unterbrochen, ist dies der RTR-GmbH von den Kommunikationsnetzbetreibern, in deren Kommunikationsnetzen diese Rufnummern genutzt werden oder wurden, sowie von den Kommunikationsdienstebetreibern, die einen Vertrag mit dem Teilnehmer haben oder hatten, im jeweils von der RTR-GmbH vorgegebenen Format elektronisch anzuzeigen.

(6) Für Rufnummern in den Bereichen 718, 800, 804, 810, 820, 821, 828, 900, 901, 930, 931, 939 hat die Anzeige gemäß Abs. 5 gemäß § 65 Abs. 2 TKG 2003 wöchentlich zu erfolgen.

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