§ 15 KDV 1967

Alte FassungIn Kraft seit 01.4.2000

Fahrtrichtungsanzeiger

§ 15.

(1) Die Sichtbarkeit des mit Blinkleuchten von Fahrtrichtungsanzeigern ausgestrahlten Blinklichtes und der Leuchtflächen dieser Blinkleuchten muß gewährleistet sein

  1. 1. in einem Vertikalwinkelbereich von +-15° zu einer durch die Bezugsachse der Leuchte parallel zur Fahrbahn verlaufenden Ebene;
  2. 2. in einem Horizontalwinkelbereich zu einer durch die Bezugsachse der Leuchte parallel zur Längsmittelebene des Fahrzeuges und senkrecht zur Fahrbahn verlaufenden Ebene
  1. a) bei vorne oder hinten am Fahrzeug angebrachten

    Blinkleuchten: von 45° zur Fahrzeugmitte und von 80° zum äußersten Rand des Fahrzeuges,

  1. b) bei an den Längsseiten des Fahrzeuges angebrachten

    Blinkleuchten: von 5° zur Fahrzeugmitte und

  1. aa) für nach vorne ausgestrahltes Blinklicht: von 45° nach außen,
  2. bb) für nach hinten ausgestrahltes Blinklicht: von 60° nach außen,
  1. c) bei an den Längsseiten des Fahrzeuges angebrachten Blinkleuchten, wenn das Fahrzeug überdies hinten mit Blinkleuchten ausgerüstet ist,
  1. aa) für nach vorne ausgestrahltes Blinklicht: von 45° nach außen und von 10° zur Fahrzeugmitte,
  2. bb) für nach hinten ausgestrahltes Blinklicht: zwischen 55° und 5° nach außen.

(2) An den im § 19 Abs. 1 des Kraftfahrgesetzes 1967 angeführten Fahrzeugen müssen Blinkleuchten an den Längsseiten und vorne und hinten angebracht sein. Bei Fahrzeugen, deren größte Länge 6 m nicht überschreitet, sind jedoch an den Längsseiten Blinkleuchten nicht erforderlich. Bei Fahrzeugen, deren größte Länge 4 m und deren größte Breite 1,6 m nicht überschreitet, sind Blinkleuchten nur an den Längsseiten erforderlich. Bei Fahrzeugen, bei denen die an den Längsseiten angebrachten Blinkleuchten von vorne wenigstens unter einem Vertikalwinkel von +-15° und unter einem Winkel von 10° zu der durch die Mitte der Blinkleuchte führenden Parallelebene zur Längsmittelebene des Fahrzeuges zur Fahrzeugmitte und unter einem Winkel von 45° zu dieser Parallelebene nach außen sichtbar sind, sind Blinkleuchten vorne nicht erforderlich.

(3) Fahrtrichtungsanzeiger von Fahrzeugen der Klassen M und N müssen den Anhängen der Richtlinie 76/759/EWG idF 1999/15/EG entsprechen.

(4) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. Nr. 279/1978)

(5) Für die an Anhängern angebrachten Blinkleuchten gelten Abs. 1 Z 2 lit. a und § 10 Abs. 7 sinngemäß.

(6) Blinkleuchten von Fahrtrichtungsanzeigern müssen 60 bis 120 mal in der Minute aufleuchten; die erste Lichtausstrahlung darf nicht später als eine Sekunde nach dem Einschalten erfolgen.

(7) Blinkleuchten von Fahrtrichtungsanzeigern (Abs. 1 bis 6) müssen, unbeschadet der Bestimmungen des Abs. 8, den Bestimmungen der Regelung Nr. 6, BGBl. Nr. 176/1972, entsprechen.

(8) Fahrtrichtungsanzeiger für zweirädrige oder dreirädrige Fahrzeuge (Richtlinie 92/61/EWG ) müssen dem Kapitel 2 der Richtlinie 97/24/EG , ABl. Nr. L 226 vom 18. August 1997, entsprechen.

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