§ 15 Katholisch-theologische Studienrichtungen

Alte FassungIn Kraft seit 01.10.1988

Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003 außer Kraft (vgl. § 75 Abs. 3 idF BGBl. I Nr. 53/2002, BGBl. I Nr. 48/1997).

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 227/1988

VIII. ABSCHNITT Doktoratsstudien

§ 15. Doktorat der Theologie

(1) Voraussetzungen für die Erwerbung des Doktorates der Theologie sind:

  1. a) die erfolgreiche Ablegung der zweiten Diplomprüfung gemäß § 4 oder § 6 oder die Erfüllung gleichwertiger Bedingungen gemäß § 14 oder die Ablegung der abschließenden Prüfung eines gleichwertigen an einer inländischen oder ausländischen Hochschule absolvierten Studiums (§ 21 Abs. 1 und 5 Allgemeines Hochschul-Studiengesetz);
  2. b) die Absolvierung der spezialisierenden Doktoratsstudien (§ 13 Abs. 1 lit. b Allgemeines Hochschul-Studiengesetz);
  3. c) die Approbation der Dissertation;
  4. d) die erfolgreiche Ablegung des Rigorosums.

(2) Das Thema der Dissertation ist den gemäß § 2 Abs. 1 und 2, §§ 3 bis 6 eingerichteten Studien zu entnehmen. Gehört das Thema der Dissertation nicht einem der in Abs. 4 lit. b genannten Fächer an, so hat es einen echten thematischen Zusammenhang mit einem dieser Fächer aufzuweisen. Der neben dem Betreuer des Verfassers der Dissertation zu bestellende zweite Begutachter hat in diesem Fall ein Vertreter dieses Faches zu sein.

(3) Die Zulassung zum Rigorosum ist von den im § 27 Abs. 2 des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes festgesetzten Bedingungen abhängig zu machen.

(4) Das Rigorosum hat folgende Prüfungsfächer zu umfassen:

  1. a) das Fach, dem das Thema der Dissertation angehört. Die Dissertation ist öffentlich zu verteidigen (defensio dissertationis, § 25 Abs. 3 Allgemeines Hochschul-Studiengesetz);
  2. b) nach Wahl des Kandidaten eines der folgenden Fächer:
  1. 1. Altes Testament,
  2. 2. Neues Testament,
  3. 3. Dogmatik (einschließlich der ökumenischen Theologie und Sakramententheologie),
  4. 4. Fundamentaltheologie,
  5. 5. Moraltheologie,
  6. 6. Pastoraltheologie,
  7. 7. Liturgiewissenschaft,
  8. 8. Katechetik und Religionspädagogik,
  9. 9. Kirchengeschichte,
  10. 10. Kirchliches Recht.

(5) Das Rigorosum ist eine Gesamtprüfung, die in der Form einer kommissionellen Prüfung vom gesamten Prüfungssenat abzuhalten ist. Die Prüfungen sind mündlich abzuhalten.

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 227/1988

Zuletzt aktualisiert am

04.10.2023

Gesetzesnummer

10009307

Dokumentnummer

NOR12118885

alte Dokumentnummer

N7196913879L

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