§ 15 KartG 1988

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1989

Rationalisierungskartelle

§ 15

§ 15. Rationalisierungskartelle verfolgen Rationalisierungszwecke, und zwar durch das Regeln von Investitions-, Erzeugungs- oder Forschungsprogrammen oder von Vertriebsmaßnahmen.

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