5. Abschnitt
Organisation der Prüfung Betreuung der Prüfungstermine
§ 15.
Die Prüfungsorganisation hat den Bewerberinnen und Bewerbern zur Verfügung stehende Prüferinnen und Prüfer zuzuteilen und für die Voraussetzungen für die Abwicklung der Prüfungen zu sorgen.
Zuletzt aktualisiert am
11.05.2020
Gesetzesnummer
20009216
Dokumentnummer
NOR40171856
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