§ 15 IPRG

Alte FassungIn Kraft seit 01.11.2013

Maßnahmen zum Schutz Erwachsener

§ 15.

(1) Die Voraussetzungen, die Wirkungen und die Aufhebung von Maßnahmen zum Schutz der Person und des Vermögens eines Erwachsenen, der aufgrund einer Beeinträchtigung oder der Unzulänglichkeit seiner persönlichen Fähigkeiten nicht in der Lage ist, seine Interessen zu schützen, sind nach seinem Personalstatut zu beurteilen.

(2) Die Bedingungen der Durchführung einer Maßnahme nach Abs. 1 sind nach dem Recht des Staates zu beurteilen, in dem sie durchgeführt wird.

Schlagworte

Sachwalterschaft

Zuletzt aktualisiert am

19.09.2022

Gesetzesnummer

10002426

Dokumentnummer

NOR40154196

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