§ 15 InfoSiV

Alte FassungIn Kraft seit 29.11.2003

Vernichtung von klassifizierten Informationen

§ 15

(1) Der Bestand an klassifizierten Informationen ist möglichst gering zu halten. Werden Informationen nicht mehr benötigt, sind sie nachweislich zu vernichten; die Vernichtung von Informationen der Klassifizierungsstufen VERTRAULICH oder höher hat unter Anwesenheit von einer Person - bei der Klassifizierungsstufe STRENG GEHEIM von zwei Personen - zu erfolgen, die über eine Sicherheitsüberprüfung oder Verlässlichkeitsprüfung der entsprechenden Klassifizierungsstufe verfügen muss, und ist im Protokoll durch Unterschrift festzuhalten.(Anlage 5)

(2) Der Leiter der aufbewahrenden Stelle einer Information hat festzulegen, wann eine klassifizierte Information zu vernichten ist. Erfolgt keine Festlegung, so ist die Information nach sieben Jahren zu skartieren.

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