§ 15 ImmMV

Alte FassungIn Kraft seit 01.8.1978

Jetzt Mietrechtsgesetz, BGBl. Nr. 520/1981

§ 15.

Der Immobilienmakler darf mit dem Vermieter und mit dem Vormieter vereinbaren, daß sie ihm für seine Vermittlungstätigkeit eine Provision oder sonstige Vergütung von höchstens je 5% der vom Mieter aus Anlaß des Abschlusses des Mietvertrages an sie geleisteten den Rechtsvorschriften (insbesondere dem Mietengesetz) nicht widersprechenden Abgeltung für Investitionen oder Einrichtungsgegenstände zu entrichten haben.

Jetzt Mietrechtsgesetz, BGBl. Nr. 520/1981

Schlagworte

Ablöse

Zuletzt aktualisiert am

11.05.2023

Gesetzesnummer

10006620

Dokumentnummer

NOR12072026

alte Dokumentnummer

N51978159840

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