§ 15 IFG

Zukünftige FassungIn Kraft seit 01.9.2025

5. Abschnitt

Beratung und Unterstützung Datenschutzbehörde

§ 15.

(1) (Verfassungsbestimmung) Die Datenschutzbehörde berät und unterstützt die informationspflichtigen Organe bzw. Einrichtungen durch die Bereitstellung von Leitfäden und Angebote zur Fortbildung in datenschutzrechtlichen Belangen der Vollziehung der Informationsfreiheit.

(2) Die Datenschutzbehörde hat die Anwendung dieses Gesetzes begleitend zu evaluieren. Sie informiert die Öffentlichkeit über ihre Tätigkeit nach diesem Gesetz.

Zuletzt aktualisiert am

26.02.2024

Gesetzesnummer

20012537

Dokumentnummer

NOR40260549

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)