§ 15 Horizontale GAP-Verordnung

Alte FassungIn Kraft seit 30.3.2018

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 57/2018

Referenzparzelle

§ 15.

(1) Referenzparzelle im Sinne des Art. 5 der Verordnung (EU) Nr. 640/2014 ist der physische Block, der als eindeutig nach außen abgrenzbar (zB Wald, Straßen, Gewässer) und durch in der Natur erkennbare, zusammenhängende landwirtschaftlich genutzte Flächen gebildet wird und nach folgenden Arten unterschieden wird:

  1. 1. Heimgutflächen,
  2. 2. Hutweiden mit mehr als 20% beihilfefähigem Flächenanteil,
  3. 3. Almflächen,
  4. 4. Forstflächen,
  5. 5. Landschaftselemente gemäß GLÖZ 7 und GAB 2 und GAB 3 und
  6. 6. naturschutzfachlich wertvolle Pflegeflächen.

(2) Für jede Referenzparzelle hat die AMA

  1. 1. die beihilfefähige Höchstfläche, die für flächenbezogene Direktzahlungen gemäß Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 und für die flächenbezogenen Maßnahmen gemäß den Art. 28 bis 31 der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 in Betracht kommt, unter Heranziehung der §§ 18 und 19 festzulegen und
  2. 2. eine allfällige Einstufung als
  1. a) Berggebiet, aus erheblichen naturbedingten Gründen benachteiligtes Gebiet oder aus anderen spezifischen Gründen benachteiligtes Gebiet gemäß Art. 32 der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 ,
  2. b) Natura 2000-Gebiet oder als Schutzgebiet, das im Verzeichnis der Schutzgebiete (§ 59b Wasserrechtsgesetz 1959 – WRG, BGBl. Nr. 215/1959, in der Fassung des Nationalen Gewässerbewirtschaftungsplans 2017 – NGP) enthalten ist,
  3. c) umweltsensibles Dauergrünland gemäß § 9 Abs. 1 der Direktzahlungs-Verordnung 2015, BGBl. II Nr. 368/2014, oder
  4. d) im Umweltinteresse genutzte Flächen (ökologische Vorrangflächen) gemäß § 10 der Direktzahlungs-Verordnung 2015, die nicht bereits unter Abs. 1 Z 5 erfasst sind, soweit diese stabil sind bzw. sich seit mindestens zwei Jahren auf der betreffenden Fläche befinden,

(3) Die Festlegung der Hangneigung erfolgt durch ein digitales Geländehöhenmodell mit einer interpolierten Rasterweite von höchstens 5 m als Grundlage.

(4) Der Antragsteller ist verpflichtet, erforderliche Ausweitungen der Referenzparzelle oder Änderungen der Art der Referenzparzelle umgehend, spätestens jedoch anlässlich der nächsten Antragstellung mittels dem von der AMA verfügbar gemachten Referenzänderungsantrag samt den erforderlichen Unterlagen bei der AMA zu veranlassen.

(5) Einwände gegen die Festlegung der Referenzparzelle, soweit dies Auswirkungen auf die Beihilfengewährung hat, kann der Antragsteller im Verfahren zur Gewährung oder Rückforderung der jeweiligen Beihilfe erheben.

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 57/2018

Zuletzt aktualisiert am

02.11.2022

Gesetzesnummer

20009149

Dokumentnummer

NOR40200850

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)