zum Außerkrafttretensdatum vgl. Art. VI, BGBl. Nr. 148/1988
§ 15. Dienstpflichten.
Die wissenschaftlichen Hilfskräfte und Demonstratoren haben außer den für die Vertragsbediensteten des Bundes festgesetzten allgemeinen Pflichten auch die Verpflichtung zur Einhaltung der für die Institute und Kliniken erlassenen Institutsordnungen und Klinikordnungen (§ 59 Abs. 5 des Hochschul-Organisationsgesetzes, § 13 des Akademie-Organisationsgesetzes) zu übernehmen. Dies ist bei der Pflichtenangelobung besonders zum Ausdruck zu bringen.
Zuletzt aktualisiert am
28.06.2023
Gesetzesnummer
10008189
Dokumentnummer
NOR12094839
alte Dokumentnummer
N6196212258T
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