B. Elektrizitätsbereich
§ 15.
(Anm.: Abs. 1 bis 3 aufgehoben durch Z 1, BGBl. II Nr. 234/2021)
(4) Die Hersteller, Importeure und Betreiber von elektrotechnischen Systemen und Geräten haben erstmals bis zum 31. März 2003 das mit Stichtag 1. Jänner 2003 in ihren Anlagen befindliche Schwefelhexafluorid (SF6) unter Angabe des Gerätetyps schriftlich dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft zu melden. Bis zum 31. März des Folgejahres sind für das vorangegangene Kalenderjahr jeweils die Mengen an nachgefüllten, neu eingefüllten und entsorgten Mengen an Schwefelhexafluorid (SF6) dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft schriftlich zu melden. Der Meldepflicht wird auch entsprochen, wenn diese Meldung bis zum obgenannten Zeitpunkt im Wege der jeweiligen Interessensvertretung (zB Fachverband der Elektro- und Elektronikindustrie, Verband der Elektrizitätsunternehmen Österreich) übermittelt wird.
Schlagworte
Isoliergas, Elektroindustrie
Zuletzt aktualisiert am
28.05.2021
Gesetzesnummer
20002355
Dokumentnummer
NOR40234345
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